Slide background

Startseite

Novellierung der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland"

Am 03. Juli 2018 wurde die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ novelliert. Mit dieser Novellierung gehen wesentliche Änderungen einher.

Diese umfassen u.a.:

  • fortlaufende Bewertung der Anträge ohne Scoring im Windhundverfahren
  • die Verlängerung des Markterkundungsverfahrens auf 8 Wochen – MEV, die vor dem 01.08.18 gestartet wurden, werden auch mit einer vierwöchigen Frist anerkannt (Bestandsschutz) 
  • eine Upgrade-Möglichkeit der kupferbasierten Förderprojekte auf Glasfaser (Voraussetzung ist, dass eine Vergabe bisher noch nicht erfolgt ist) 
  • Verschlankung des Verfahrens durch beispielsweise Wegfall der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und des Scorings 
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrages seitens des Bundes auf 30 Mio. Euro

 

Am 21. August 2018 hat auf Einladung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE) ein Informationsaustausch mit dem Projektträger des Bundes, der atene KOM, Vertretern des Fachreferats des MWIDE, den Geschäftsstellen Gigabit.NRW der Bezirksregierungen und dem Kompetenzzentrum Gigabit.NRW stattgefunden.  

Über die grundlegendsten Entwicklungen im Bereich der Bundesbreitbandförderung möchten wir Sie hiermit im Auftrag der Geschäftsstellen Gigabit.NRW informieren. Nähere Informationen für den 6. Aufruf sind seitens des Projektträgers in Kürze angekündigt (https://atenekom.eu/kompetenzen/foerdermittelberatung/projekttraeger-breitband/downloads/).  

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei den nachfolgenden Informationen um den uns derzeit vorliegenden Stand handelt, der zum größten Teil auf mündlichen Aussagen des Projektträgers beruht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich gerade in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Bereiche noch Änderungen ergeben.  

Glasfaseranschluss: Nur noch Förderung von Gigabit/s 

Die Novelle sieht vor, dass bei künftigen Förderprojekten ausschließlich gigabitfähige Anschlüsse gefördert werden. 

Besonders abgelegene oder schwer erschließbare Anschlüsse 

Besonders abgelegene oder schwer erschließbare Anschlüsse können nach Angabe des Projektträgers auch mit einer Bandbreite von unter einem Gbit/s versorgt werden können. Hierunter sollen diejenigen Teilnehmer („Einzelhöfe“) fallen, die weit entfernt vom Ortskern liegen (mind. 2 km) oder durch besondere topographische Herausforderungen gekennzeichnet sind. Schwer erschließbare Anschlüsse dürfen allerdings grundsätzlich nicht mehr als 5% der Gesamtanschlüsse des Förderprojektes ausmachen. Nach Umsetzung der Förderung müssten die Teilnehmer mindestens eine Versorgung von mindestens 30 Mbit/s aufweisen und die Downloadrate ihres alten Anschlusses müsste sich verdoppelt haben.  

Im Fokus: Gewerbegebiete, Schulen und Krankenhäuser 

Bei der Gewerbegebietsförderung beabsichtigt der Bund eine Neudefinition der Aufgreifschwelle analog zu der bereits geltenden Auslegung für Schulen. Die Definition eines Gewerbegebiets richtet sich dabei nach dem Baurecht (Feststellung in Flächennutzungs- oder Bebauungsplan). Mischgebiete würden hierbei nicht als Gewerbegebiete im Sinne der Förderung gelten. Prinzipiell seien auch Gewerbegebiete mit nur einem Unternehmen förderfähig. 

Künftig sollen neben den Einzelanschlüssen für Schulen auch die Krankenhäuser gefördert werden. Hierfür ist ein separater Sonderaufruf geplant, bei dem aber zu beachten ist, dass möglichst alle Schulen und Krankenhäuser eines entsprechend definierten Fördergebietes in einem Antrag in die Förderung aufgenommen werden. Eine spätere Förderung von Einzelanschlüssen dieser Einrichtungen sei nicht vorgesehen bzw. möglich. Eine genaue Definition der jeweiligen Aufgreifschwelle der Einrichtungen ist allerdings noch nicht abschließend geregelt. 

Realsteuervergleich/ Gebiet mit geringer Wirtschaftskraft 

Nach der neuen Richtlinie können nur Kommunen den erhöhten Fördersatz erhalten, die nach einem einwohnerbezogenen Realsteuervergleich eine gewisse Punktzahl von der Standardabweichung erreichen (Ziffer 6.5). An dieser Stelle wurde hervorgehoben, dass von der Erhöhung des Basisfördersatzes alle Kommunen mit geringer Wirtschaftskraft profitieren sollten, die auch bislang aufgrund ihres Haushaltsstatus in den Anwendungsbereich der entsprechenden Vorgaben der Richtlinie gefallen seien. Da diese Auslegung sich allerdings nicht aus dem aktuellen Wortlaut der Richtlinie ergibt, werde derzeit noch auf Bundesebene diskutiert, auf welchem Wege hier Rechtssicherheit erreicht werden könne. 

Mittelanforderung 

Rückwirkend für alle Verfahren gilt, dass die Mittelanforderung erleichtert wurde. Es sind künftig für die Mittelanforderung keine Belege und keine Netzpläne einzureichen. Eine Detailprüfung wird jedoch im Rahmen des Endverwendungsnachweises stattfinden. 

Für Rückfragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner in den Geschäftsstellen Gigabit.NRW gerne zur Verfügung.

Gigabit.NRW