Die Aufgreifschwelle wird berechnet aus der Anzahl der Klassen sowie einer Schulverwaltung, die alle jeweils mit 30 Mbit/s versorgt werden sollen.
Der Grund für die Änderung ist, dass die NGA-Richtlinie auf den selben beihilferechtlichen Grundlagen basiert wie das Bundesförderprogramm. Für eine nähere Begründung und Berechnungsbeispiele wird auf die Erläuterungen des Bundes unter Ziffer 4.5 des Leitfadens zur Bundesförderung (Version 6 vom 17.7.2017) hingewiesen. Förderanträge, die ausschließlich den Anschluss von Schulen beinhalten sind allerdings nicht zulässig, da die NGA-Förderung den flächendeckenden Ausbau der NGA-Netze im ländlichen Raum bezweckt.